2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 17. Juni 2015 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei macht er geltend, die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz seien ihrer Begründungspflicht für die Beanspruchung von Ausnahmen bezüglich Bauten und Anlagen am Gewässer und in der Uferschutzzone nicht nachgekommen. Ohne vorgängige Genehmigung der ÜO Nr. 19 E.________ könne keine Baubewilligung für die Umlegung der Kanalisation erteilt werden.