ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/100 Bern, 19. Oktober 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn Y.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher X.________ und Einwohnergemeinde Interlaken, Gemeinderat, General-Guisan-Strasse 43, Postfach 97, 3800 Interlaken Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 17. Juni 2015 (bbew 265/2014; Umlegung Kanalisationsleitung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. April 2015 ein Baugesuch ein für die Umlegung der bestehenden Kanalisationsleitung. Das Bauvorhaben betrifft zwei Parzellen. Der grosse Teil der neuen Leitung befindet sich auf der Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. Z.________, welche sich in der Zone mit Planungspflicht E.________ (ZPP E.________) befindet. Diese ZPP soll gestützt auf eine Überbauungsordnung (ÜO Nr. 19 RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 2 E.________) überbaut werden; die ÜO ist noch nicht rechtskräftig. Nur in diesem Bereich ist für die Kanalisationsleitung eine neue Linienführung geplant. Ein kleineres Teilstück der neuen Leitung befindet sich auf der Parzelle Unterseen Grundbuchblatt Nr. A.________, welche der Landwirtschaftszone zugeteilt ist. In diesem Bereich bleibt die Linienführung der neuen Leitung im Vergleich zu vorhandenen Kanalisationsleitung unverändert. Ein Teilstück des umstrittenen Vorhabens liegt in der Uferschutzzone und im Gewässerraum der Aare. Das Vorhaben liegt zudem teilweise in der Gewässerschutzzone A sowie im blauen bzw. gelben Gefahrengebiet. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 17. Juni 2015 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 17. Juni 2015 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei macht er geltend, die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz seien ihrer Begründungspflicht für die Beanspruchung von Ausnahmen bezüglich Bauten und Anlagen am Gewässer und in der Uferschutzzone nicht nachgekommen. Ohne vorgängige Genehmigung der ÜO Nr. 19 E.________ könne keine Baubewilligung für die Umlegung der Kanalisation erteilt werden. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und die Baubewilligung sei zu bestätigen. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Stellungnahme vom 7. August 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Schliesslich stellt auch das AGR mit Schreiben vom 19. August 2015 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 3 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2 mit gleichzeitig eröffneter Ausnahmebewilligung des AGR. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann dieser Entscheid – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die mit dem Gesamtentscheid eröffnete Verfügung betreffend Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG4 kann zusammen mit dem Bauentscheid angefochten werden (Art. 84 Abs. 1 und Abs. 4 BauG). Die BVE ist somit zur Beurteilung der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, der sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, ist formell zur Beschwerdeführung legitimiert. Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer: Einspracheberechtigt sind gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG Personen, die durch ein Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein. Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 4 Nachteils gesprochen werden kann.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Naturgemäss stehen die Nachbarn des Baugrundstücks in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache des Baugrundstücks. Die Einsprachebefugnis des Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird.6 Es wird also zwar darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn aber bis im Abstand von etwa 100 m in der Regel zu Beschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Nachbarn durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.7 c) Die Vorinstanz hat die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers bejaht. Er stehe als Nachbar bzw. als Eigentümer einer Parzelle, die in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens liege, in einer unmittelbaren Beziehung zur Streitsache. Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer im Wohnhaus auf der Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. B.________. Diese Parzelle grenzt zwar nordwestlich unmittelbar an die Bauparzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. Z.________ an. Das Bauprojekt befindet sich jedoch nicht in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers. Die kürzeste Distanz der geplanten Kanalisation (an der Kanalpromenade in der südlichen Ecke der Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. C.________) zur Wohnung des Beschwerdeführers beträgt rund 70 m; dazwischen befinden sich zudem zwei Parzellen mit Wohnhäusern (Parzellen Interlaken Grundbuchblatt Nrn. D.________ und C.________). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage eine besondere Beziehungsnähe zum umstrittenen Tiefbauvorhaben aufweist. Da sich die Beschwerde aber ohnehin als materiell unbegründet erweist (vgl. E. 2-7), kann die Frage offen bleiben bzw. ist zugunsten des Beschwerdeführers von dessen Einsprache- und Beschwerdelegitimation auszugehen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 17. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 4, mit weiteren Hinweisen. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 5 2. Vorbringen Beschwerdeführer a) Der Beschwerdeführer rügt, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz seien im Zusammenhang mit dem Ausnahmegesuch vom 10. Oktober 2014 und dessen Bewilligung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Auch die nachträgliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015 genüge der Begründungspflicht nicht. Darin werde einzig ausgeführt, dass der Hauptwasserkanal jeder Überbauung in die Quere komme und die Leitungsumlegung bewusst entlang der Schnittstelle von der W2 zur W3 geplant sei. Eine genügende Begründung müsse jedoch erklären, weshalb jede zukünftige Überbauung von gerade dem geplanten Projekt profitieren könne und aus welchen Gründen die Leitungslegung auf der Zonengrenze W2/W3 erfolge. Die Begründung, wonach die bestehende Kanalisation in Folge der geplanten Überbauung E.________ umgelegt werden müsse und das vorliegende Bauprojekt dazu die Voraussetzungen schaffe, reiche nicht aus. Diese Überbauung könne nur erfolgen, wenn das Verfahren für den Erlass der Überbauungsordnung mit Baureglementsänderung rechtskräftig abgeschlossen werde. Ein Bedarf für die Umlegung der Kanalisation gemäss Bewilligung ergebe sich nur dann, wenn das angedachte Projekt der Überbauung E.________ auch tatsächlich realisiert werden könne. Dies sei noch völlig offen, solang die Überbauungsordnung nicht rechtskräftig sei. Weiter bestehe das Risiko, dass bei Ablehnung der Überbauungsordnung die Umlegung der Kanalisation vorderhand nutzlos werde oder sogar einem anderen Projekt im Wege stehen könnte. Ohne rechtskräftige Bewilligung der Überbauungsordnung könne keine Baubewilligung für die Umlegung der Kanalisation erteilt werden. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen aufzuzeigen, weshalb die Leitung an die vorgesehene Stelle verlegt werden müsse und weshalb diese Verlegung nicht an einen anderen Standort möglich wäre. Die Begründung im Ausnahmegesuch, wonach das Terrain im Uferschutzbereich nicht verändert werde, sei ungenügend. Es könne nicht entscheidend sein, wie das Terrain nach Verlegung der Kanalisation aussehen werde. Vielmehr sei ausschlaggebend, welche Veränderungen durch die Bauarbeiten im Uferschutzbereich zu erwarten seien und ob diese eine Trageweite erreichen würden, die RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 6 im Uferschutzbereich noch tolerierbar sei. Ohne klare Begründung könne nicht beurteilt werden, ob die anbegehrten Ausnahmen bewilligt werden können oder nicht. Unter diesen Umständen könne keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. b) Mit seinen Rügen kritisiert der Beschwerdeführer zum einen die neue Linienführung der Leitung im Bereich der Bauzone (ZPP E.________) und bringt vor, diese könne erst nach Rechtskraft der Überbauungsordnung bewilligt werden. Zum anderen rügt er, die Voraussetzungen für die erforderlichen Ausnahmebewilligungen seien nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Bauvorhaben zu Unrecht bewilligt habe. Schliesslich macht er geltend, sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrem Ausnahmegesuch als auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid habe die Anforderungen an die Begründungspflicht verletzt. Es ist daher zunächst auf das Teilstück der neuen Kanalisationsleitung im Bereich der ZPP E.________ einzugehen (E. 3). Sodann ist zu prüfen, ob die notwendigen Ausnahmebewilligungen für das zweite Teilstück zu Recht erteilt wurden (E. 4 - 7), um schliesslich der Frage nachzugehen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt (E. 8). 3. Teilstück der Kanalisationsleitung innerhalb der Bauzone a) Das Teilstück der neuen Kanalisationsleitung, welches im Hinblick auf eine spätere Überbauung umgelegt werden soll, befindet sich gänzlich auf der Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. Z.________ und damit in der ZPP E.________ Die bisherige Leitung mit einer Länge von rund 275 m, welche von Nordosten nach Südwesten quer über diese Parzelle verläuft, soll neu in einem Abstand von rund 30 m parallel zur östlichen Parzellengrenze bis zur südlichen Parzellengrenze und anschliessend entlang dieser Parzellengrenze wieder zum bisherigen Anschlusspunkt in der westlichen Ecke der Parzelle geführt werden (neue Länge ca. 325 m). b) Die umstrittene Leitung befindet sich damit, soweit sie umgelegt werden soll, vollumfänglich in der Bauzone. Weiter liegt dieses Teilstück auch nicht im Bereich der Uferschutzzone oder des geschützten Gewässerraums. Es bedarf daher keiner Ausnahmebewilligungen und ist zu bewilligen, soweit die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften der ZPP E.________ eingehalten sind (vgl. Art. 312 GBR8). Dass dies nicht 8 Baureglement der Gemeinde Interlaken vom 9.12.2008, genehmigt durch das AGR am 9.7.2009. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 7 der Fall wäre, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Solange diese Vorschriften eingehalten sind, ist die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – bei der Wahl der Linienführung der umstrittenen Leitung innerhalb der Bauzone frei und muss die getroffene Wahl nicht näher begründen. Auch muss sie mit der Leitungsverlegung nicht eine rechtskräftige Überbauungsordnung in der ZPP E.________ abwarten. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers stossen ins Leere. Dieses Teilstück der neuen Kanalisationsleitung innerhalb der Bauzone wurde zu Recht bewilligt. 4. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, Bewilligung nach Art. 5 SFG a) Das zweite Teilstück der neuen Kanalisationsleitung am südwestlichen Ende mit einer Länge von rund 50 m weist im Vergleich zur bestehenden Leitung eine unveränderte Linienführung auf9; die Leitung wird damit an derselben Stelle durch eine neue Leitung ersetzt. Das Bauvorhaben befindet sich in diesem Bereich ausserhalb der Bauzone (Parzelle Unterseen Grundbuchblatt Nr. A.________) sowie in einer Uferschutzzone nach SFG10 (Uferschutzpläne der Gemeinden Unterseen und Interlaken11). b) Das betreffende Teilstück der Leitung bedarf daher einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Diese setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 lit. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). Weiter darf die Kanalisation in der Uferschutzzone nur errichtet werden, wenn sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordert, im öffentlichen Interesse liegt und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigt (Art. 4 Abs. 1 SFG). Sie bedarf hierzu der Zustimmung des AGR als zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Art. 5 Abs. 3 SFG). Die Formulierung von Art. 4 Abs 1 SFG findet sich auch in Art. 28 Abs. 1 der Vorschriften zum Teilzonen- und Uferschutzplan Gemeinde Interlaken. Dort wird 9 vgl. Situationsplan 1:500 "Umlegung Kanalisation E.________" vom 6.10.2014, mit Stempel Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli vom 3. Dezember 2014. 10 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1). 11 Vgl. Teilzonen- und Uferschutzplan Gemeinde Interlaken, Teilplan F.________ sowie Uferschutzplan G.________ der Gemeinde Unterseen. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 8 zudem ausgeführt, dass bestehende Bauten im Rahmen ihres Volumens erneuert werden dürfen. c) Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 hat das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. Es handle sich um ein Bauvorhaben, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei. Weiter führte das AGR aus, nach Art. 5 Abs 3 SFG würden Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone seiner Zustimmung bedürfen. Liege das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, so sei es – was die Ausnahme von der Zonenkonformität betreffe – jedoch einzig nach Art. 24 ff. RPG zu beurteilen. Die Interessen des SFG seien im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Nach Rücksprache habe die zuständige Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR festgestellt, dass das Bauvorhaben den Zielen und Festlegungen des SFG und des Uferschutzplanes nicht widerspreche. Dem Vorhaben stünden zudem keine wesentlichen Interessen entgegen. In der Stellungnahme vom 19. August 2015 ergänzte das AGR, im vorliegenden Fall werde die Kanalisationsleitung im Bereich der Uferschutzplanung an der gleichen Stelle ersetzt. Diese Erneuerung stehe nicht im Widerspruch zu Art. 28 der Vorschriften zur Uferschutzplanung. Deshalb habe es dem Bauvorhaben zugestimmt. d) Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen.12 Diese Ausführungen lassen sich analog auch auf die Standortgebundenheit in der Uferschutzzone gemäss Art. 4 Abs. 1 SFG anwenden. Das Teilstück der neuen Kanalisationsleitung im Gebiet ausserhalb der Bauzone sowie im Bereich der Uferschutzzone ist – wie erwähnt (E. 4a) – an derselben Stelle vorgesehen wie die bestehende Leitung. Es erschliesst bereits überbaute Grundstücke in der Bauzone und dient auch der Erschliessung einer allfälligen künftigen Überbauung der ZPP E.________ 12 Urteil BGer. 1C_551/2010 vom 7. Dezember 2011, E. 4.3. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 9 Grundsätzlich hat die Gemeinde aufgrund ihrer Erschliessungspflicht (Art. 19 RPG) die Bauzone genügend zu erschliessen. Die Erschliessung ist dabei Voraussetzung für die Baubewilligung eines Bauvorhabens. Umgekehrt können aber Erschliessungsanlagen für die Bauzone auch ohne Vorliegen einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben erstellt bzw. bewilligt werden. Die Erneuerung der Leitung ist daher unabhängig von der Genehmigung der Überbauung im Gebiet der ZPP E.________ zu beurteilen. Die neue Abwasserleitung soll an deren südwestlichen Ende an die bereits bestehende Leitung am westlichen Parzellenrand der Parzelle Unterseen Grundbuchblatt Nr. A.________ (angrenzend an die Aare) angeschlossen werden. Damit ist dieses Teilstück der neuen Kanalisation aufgrund des bereits vorhandenen Anschlusses auf diesen Standort ausserhalb der Bauzone und in der Uferschutzzone angewiesen bzw. es liegt damit ein besonders wichtiger und objektiver Grund vor, dass dieser Standort gegenüber anderen Standorten in der Bauzone bzw. ausserhalb der Uferschutzzone viel vorteilhafter ist. Damit ist die Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG und nach Art. 4 Abs. 1 SFG zu bejahen. e) Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG ist vorab zu prüfen, ob dem Vorhaben überwiegende Interessen des Naturschutzes entgegenstehen. In diesem Zusammenhang sind – wie das AGR richtig ausführte – auch die Interessen des SFG zu berücksichtigen, welche u.a. im Schutz der Uferlandschaft bestehen (vgl. Art. 2 SFG). Wie bereits ausgeführt ist das Teilstück der neuen Kanalisation im Bereich ausserhalb der Bauzone bzw. im Bereich der Uferschutzzone/des Gewässerraums am selben Ort geplant wie die bestehende Kanalisation. Das umstrittene Bauvorhaben befindet sich zudem unterhalb des Bodens. Von einem zusätzlichen Eingriff in die Uferlandschaft ist damit höchstens während der Bauphase auszugehen. Mittels Auflagen wird jedoch sichergestellt, dass die Uferlandschaft nicht beeinträchtigt wird: So darf die bestehende gewachsene Uferböschung weder beansprucht noch tangiert oder überschüttet werden und der natürliche Uferbewuchs ist zu erhalten (Auflage TBA OIK I, Amtsbericht vom 26. Mai 2015). Weiter sind bauliche Eingriffe in Uferbereiche und Ufervegetation auf ein absolutes Minimum zu beschränken, die zu entfernende Ufervegetation ist wenn immer möglich mit den Wurzelballen abzutragen und wieder einzupflanzen und nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Ufer wieder naturnah herzustellen (Auflage Fischereiinspektorat, Amtsbericht Fischerei und Naturschutz vom 6. Januar 2015). Weiter ist zu beachten, dass das Vorhaben auch den Vorgaben des Teilzonen- und Uferschutzplans der Gemeinde Interlaken nicht widerspricht; die Erneuerung bestehender Bauten im Rahmen ihres Volumens ist nach dessen Vorschriften vielmehr ausdrücklich zugelassen. Insgesamt RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 10 werden weder die Uferlandschaft/Ufervegetation noch der geschützte Gewässerraum durch das an derselben Stelle wie die bestehende Leitung geplante Teilstück beeinträchtigt. Das Vorhaben steht damit – entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers – nicht im Widerspruch zu den Zielen und Festlegungen des SFG und des Uferschutzplans. Weitere Interessen, welche gegen das Bauvorhaben sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen von Art. 24 lit. b RPG und Art. 4 Abs. 1 SFG sind daher erfüllt, zumal die Erneuerung der Kanalisationsleitung und damit ein intaktes Abwassersystem auch im öffentlichen Interesse ist. f) Insgesamt hat damit das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und die Zustimmung zum Vorhaben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 SFG zu Recht erteilt. 5. Bewilligung nach Art. 41c GschV13 a) Zu beachten sind weiter die Vorschriften zum Gewässerraum (Art. 36a GSchG14 und Art. 41a ff. GSchV). Nach den unbestrittenen Ausführungen des TBA OIK I im Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 26. Mai 2015 bemisst sich der Gewässerraum gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV und beträgt auf beiden Seiten der Aare je 20 m. Das Teilstück der neuen Abwasserleitung mit unveränderter Linienführung (gemäss E. 4a) befindet sich damit innerhalb des nach Bundesrecht geschützten Gewässerraums von 20 m. b) Nach Art. 41c Abs 1 GschV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Absatz 2 von Art 41c GschV hält zudem fest, dass rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sind. c) Die Bewilligung nach Art. 41c GschV wurde zu Recht erteilt. Was die Standortgebundenheit betrifft, so kann auf die Ausführungen zu Art. 24 RPG und Art. 5 13 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). 14 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 11 SFG (E. 4d) verwiesen werden, welche auch hier gelten. Aufgrund des Anschlusses an die vorbestehende Leitung, die sich bereits im Gewässerraum befindet, ist der zu ersetzende Teil der Kanalisation auf diesen Standort angewiesen. Ebenso steht die Erneuerung einer Kanalisation – wie schon ausgeführt (E. 4e) im öffentlichen Interesse. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 GschV erfüllt. 6. Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG a) Gemäss Art. 48 Abs. 1 WBG bedürfen Bauten und Anlagen im Gewässerraum einer Wasserbaupolizeibewilligung. Gemäss Absatz 3 dieser Bestimmung erteilt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt. Liegt eine Beeinträchtigung vor, so ist eine Ausnahme nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 48 Abs. 4 WBG). Nach den Ausführungen des TBA OIK I im Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 26. Mai 2015 ist im vorliegenden Fall von einer Beeinträchtigung des Gewässerunterhalts und des Wasserbaus auszugehen, da der Tatbestand von Art. 39a Bst. h WBV erfüllt ist. Danach liegt eine Beeinträchtigung vor, wenn infolge des Vorhabens künftig zusätzliche Aufwendungen bei Wasserbau oder Gewässerunterhalt zu erwarten sind. b) Die notwendige wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung hat die Vorinstanz mit Verweis auf den Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 26. Mai 2015 erteilt. Das TBA OIK I hielt darin fest, diese Ausnahmebewilligung könne erteilt werden, weil auf die bereits bestehende Leitung angeschlossen werde und daher ein wichtiger Grund vorliege und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. c) Der Einschätzung der Fachstelle kann gefolgt werden. Das Teilstück der neuen Leitung, welches sich im Gewässerraum befindet, ist aufgrund des Anschlusses an bestehende Leitungen auf diesen Standort angewiesen (vgl. E. 4d). Damit ist auch der wichtige Grund im Sinne von Art. 48 Abs. 4 WBG als erfüllt zu betrachten. Der Ausnahmebewilligung stehen auch keine überwiegenden Interessen entgegen; hierzu kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 24 RPG und Art. 5 SFG (E. 4e) verwiesen werden. Die Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung nach Art. 48 Abs. 4 WBG sind erfüllt. Das Vorhaben wurde auch diesbezüglich zu Recht bewilligt. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 12 7. Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG (Eingriff in die Ufervegetation) Der Neubau des Teilstücks der Leitung (gemäss E. 4a) im Uferbereich der Aare hat einen (temporären) Eingriff in die Ufervegetation zur Folge. Die zuständige kantonale Behörde kann gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG die dazu notwendige Ausnahmebewilligung in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen. Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesagten erfüllt. Die Vorinstanz hat daher diese Ausnahmebewilligung gestützt auf den Amtsbericht Fischerei und Naturschutz des Amts für Landwirtschaft vom 6. Januar 2015 zu Recht erteilt. Mittels Auflage wird darin verlangt, dass die zu entfernende Ufervegetation wenn immer möglich an den neu erstellten Ufern wieder einzupflanzen ist und nach Abschluss der Bauarbeiten die Ufer wieder naturnah herzustellen sind. 8. Begründungspflicht a) Der Beschwerdeführer bringt vor, sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrem Ausnahmegesuch als auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid habe die Anforderungen an die Begründungspflicht verletzt (vgl. E. 2). b) Ein Ausnahmegesuch ist grundsätzlich mit dem Baugesuch einzureichen und ist in jedem Fall zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat am 10. Oktober 2015 ein Ausnahmegesuch für eine Baute im Gewässerraum eingereicht. Darin führt sie u.a. aus, durch die bestehende Situation sei die Standortgebundenheit im Uferschutzbereich begründet; das Terrain im Uferschutzbereich werde nicht verändert. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihr Ausnahmegesuch kurz begründet. Dass sie dabei nur von der Ausnahme nach Art. 48 WBG und Art. 5 SFG sprach, ist zwar unvollständig. Da aber die zu prüfenden Voraussetzungen für die weiteren Ausnahmebewilligungen (Art. 24 RPG, Art. 41c GschV, Art. 22 Abs. 2 NHG) mehr oder weniger dieselben sind (Standortgebundenheit, Interessenabwägung), kann es der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, wenn sie diese Ausnahmen ebenfalls anhand des vorliegenden Ausnahmegesuchs prüfte. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 13 c) Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gilt Folgendes: Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.15 Die Vorinstanz hat sich im Entscheid zu den beanspruchten Ausnahmen geäussert (Ziffer 2.6) und jeweils kurz aufgeführt, wieso die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dabei hat sie auf die eingeholten Amtsberichte und Verfügungen der Fachbehörden verwiesen, ohne deren Inhalte zu wiederholen. Unter Ziffer 2.8 setzte sich die Vorinstanz zudem mit den Rügen der Einsprache auseinander. Aus diesen Ausführungen ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Dass sie sich dabei auf die Amtsberichte stützte, ohne deren Inhalt zu wiederholen, ist durchaus üblich und legitim. Auch war der Beschwerdeführer gestützt auf die Begründung im Gesamtbauentscheid in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. So war dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen im Entscheid klar, aus welchen Gründen die Vorinstanz die notwendigen Ausnahmebewilligungen erteilte. Die Vorinstanz ist deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 9. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend kann die neue Abwasserleitung bewilligt werden. Das grössere Teilstück der neuen Kanalisationsleitung, welches im Hinblick auf eine spätere Überbauung umgelegt werden soll und sich vollumfänglich in der Bauzone (ZPP E.________) befindet, entspricht den Vorschriften. Nur das kleinere Teilstück mit unveränderter Leitungsführung befindet sich in der Landwirtschaftszone sowie in der Uferschutzzone und im Gewässerraum der Aare. Die dafür notwendigen Bewilligungen für das Bauen ausserhalb 15 BGE 126 I 97 E. 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 14 der Bauzone und im Uferschutzbereich/geschützten Gewässerraum wurden ebenfalls zu Recht erteilt. Der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung des AGR sind damit in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV16). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 17. Juni 2015 sowie die Verfügung des AGR vom 7. Januar 2015 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher X.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Interlaken, Gemeinderat, A-Post - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 15 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin