a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie ist als Bauherrin und Grundeigentümerin in ihren finanziellen Interessen betroffen und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV22). Für den Augenschein vom 7. Mai 2014 wird in Anwendung von Art.