Der sich durch eine Renovation ergebende Nutzungsunterbruch ändert daran nichts.21 Die Sanierung des Moor-Hüttli ist daher wirtschaftlich tragbar und sein Erhalt der Beschwerdegegnerin zumutbar. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen am Erhalt des Moor- Hüttli die Interessen der Beschwerdegegnerin an einem Abbruch überwiegen und eine Verweigerung des Abbruchs verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5. Kosten