Nr. 1A „Luftseilbahn Wengen-Männlichen“ sind in ihrem Wirkungsbereich zwar nur Kurortseinrichtungen zugelassen, die der Bevölkerung und den Gästen von Wengen dienen wie Spiel- und Sport- und Personentransportanlagen oder Unterhaltungsbetriebe; gewerbliche Nutzungen sind nur unterirdisch erlaubt. Das Moor-Hüttli wurde aber seit seinem Bau gewerblich genutzt und stand bereits vor Erlass der UeO am selben Ort wie heute. Das Gebäude darf daher gestützt auf die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG weiterhin gewerblich genutzt werden. Der sich durch eine Renovation ergebende Nutzungsunterbruch ändert daran nichts.21