Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin einen kostendeckenden Mietzins erzielen kann. Dies zeigt auch die Tatsache, dass der aktuelle Mieter, der seit über 20 Jahren Mieter bzw. Untermieter im Moor-Hüttli ist, bereit wäre, einen jährlichen Mietzins von bis zu Fr. 8'000.00 zu zahlen.20 Einer Vermietung des Moor-Hüttli als Gewerberäumlichkeiten stehen auch die Zonenvorschriften nicht entgegen: Gemäss Art. 4 der Überbauungsvorschriften der UeO 17 Vorakten, p. 94 und Protokoll des Augenscheins vom 7. Mai 2014, S. 4