Massgebend in diesem Zusammenhang sind allerdings nur die Sanierungskosten. Die Kosten einer allfälligen Verschiebung des Gebäudes sind nicht in die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung einzubeziehen, weil sie nicht in direktem Zusammenhang mit der notwendigen Renovation des Gebäudes stehen und eine 15 Vorakten, p. 36 ff. 16 Protokoll des Augenscheins vom 7. Mai 2014, S. 3 unten, S. 5 Mitte, S. 8 unten und S. 17 sowie Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 11 Verschiebung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich ist (siehe dazu oben Bst. d).