13 Vgl. Situationsplan vom 26. Mai 2011 (Vorakten, p. 109) sowie Fotodokumentation des Augenscheins vom 7. Mai 2014, Fotos Nrn. 7, 8, 12-15 14 Signalisationsverordnung des Bundesrates vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 10 anhalten, bevor sie die Kreuzung befahren. Aus diesen Gründen beeinträchtigt das Moor- Hüttli die Verkehrssicherheit nicht oder höchstens unwesentlich. Die grundsätzlich hoch zu gewichtenden Interessen der Verkehrssicherheit vermögen daher im vorliegenden Fall einen Abbruch des denkmalgeschützten Gebäudes nicht zu rechtfertigen und erfordern auch keine Verschiebung des Gebäudes.