Mietzins zu erzielen. Das Hüttli liege zudem im Wirkungsbereich der UeO Nr. 1A „Luftseilbahn Wengen-Männlichen“. In diesem Bereich seien nur Kurortseinrichtungen wie Spiel- und Sportanlagen, Personentransportanlagen oder Unterhaltungsbetriebe zulässig. Die bisherige gewerbliche Nutzung des Hüttli könne deshalb nicht weitergeführt werden, was eine Vermietung erschwere. Das Hüttli gefährde zudem die Verkehrssicherheit, da es direkt an der Strasse im Bereich einer Kreuzung stehe und die Sicht beeinträchtige. Mit einem Abbruch des Gebäudes könne die Verkehrssicherheit massiv verbessert werden.