b) Es ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Abbruchbewilligung vorliegend auch zumutbar ist. Es sind die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Baudenkmals und die Interessen der Beschwerdegegnerin an einem Abbruch bzw. an der Wirtschaftlichkeit einer Sanierung gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch der Grad der Schutzwürdigkeit des Objekts zu berücksichtigen: