a) Ein Verbot, ein denkmalgeschütztes Gebäude abzubrechen, ist als Eingriff in die Eigentumsgarantie dann verhältnismässig, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ziels – also den Erhalt des Denkmals – geeignet und erforderlich ist und für den betroffenen Eigentümer zumutbar ist.9 Die Eignung eines Abbruchverbotes zur Erhaltung eines Baudenkmals wäre nur bei bautechnisch nicht mehr sanierungsfähigen Objekten zu verneinen. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall; es ist unbestritten, dass eine Sanierung 8 VGE 21370/21372 vom 19.2.2003 E. 7aa, VGE 18926 vom 19.12.1994 E. 5.b/bb; BVR 1988 S. 320 E. 4.c,