Immerhin kann aber ein Abstimmungsergebnis bei der Beurteilung des öffentlichen Schutzinteresses mitberücksichtigt werden. Dabei kommt es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an, wie stark ein Abstimmungsergebnis ins Gewicht fällt.8 Im vorliegenden Fall ist das Ergebnis der Konsultativabstimmung im Bezirk Wengen nicht geeignet, das Schutzinteresse entscheidend zu relativieren. Massgebend im Hinblick auf das öffentliche Schutzinteresse sind nämlich nicht nur die Stimmbürger von Wengen, sondern ein breiterer Kreis.