Volkswillen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit eines Objekts oder der ästhetischen Verträglichkeit eines Neubaus zukommt. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, dass sich eine Gemeinde nicht über die für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit massgebenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften hinwegsetzen dürfe. Das heisst, wenn die Schutzwürdigkeit eines Objekts im Sinne des kantonalen Baugesetzes bejaht wird, kann daran auch eine Gemeindeabstimmung nichts ändern. Immerhin kann aber ein Abstimmungsergebnis bei der Beurteilung des öffentlichen Schutzinteresses mitberücksichtigt werden.