e) Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zweifeln denn auch nicht grundsätzlich an, dass das Moor-Hüttli zu Recht als Baudenkmal eingestuft ist. Das Interesse an seinem Erhalt werde aber relativiert durch das Ergebnis einer Konsultativabstimmung, die der Gemeinderat von Lauterbrunnen im November 2011 durchgeführt habe. Dabei hätten sich die Abstimmenden im Bezirk Wengen mit 180 zu 140 Stimmen für den Abbruch des Moor- Hüttlis ausgesprochen.7 Das Verwaltungsgericht und die BVE haben sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, welche Bedeutung dem in einer Gemeindeabstimmung direkt oder indirekt ausgedrückten