b) Das vom Beschwerdeführer beantragte Abbruchverbot für das Moor-Hüttli stellt eine Einschränkung der verfassungsmässig garantierten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV4 und Art. 24 KV5) dar. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur zulässig, wenn sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des betreffenden Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Eine Verletzung des Kerngehalts macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend. Auch liegt mit Art. 10b Abs. 3 BauG unbestritten eine genügende gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot vor. Umstritten