fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Denkmalschutz a) Umstritten ist der Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes. Das Baugesetz umschreibt Baudenkmäler als herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen (Art. 10a Abs. 1 BauG). Das umstrittene Moor-Hüttli, ein um 1900 erbautes Ladengeschäft, ist im Bauinventar der Gemeinde Lauterbrunnen als erhaltenswertes Schutzobjekt aufgeführt. Als erhaltenswert gelten Objekte, die wegen ihrer ansprechenden architektonischen