Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Zusammen mit seinen Schlussbemerkungen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Porta West AG zur Verkehrssituation beim umstrittenen Gebäude ein. Die Beschwerdegegnerin hat dazu keine Stellung genommen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3