a) Zusammenfassend unterschreitet das umstrittene Bauvorhaben die geforderte GFZ von 0.2 und ist ungenügend erschlossen. Zudem bestehen Widersprüche zwischen dem im energietechnischen Massnahmennachweis definierten Heizsystem einerseits und dem vorinstanzlichen Entscheid und den bewilligten Plänen andererseits. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen.