Dass diese Unterlagen widersprüchlich sind, ist somit der Beschwerdegegnerin anzulasten. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des energietechnischen Massnahmennachweises für ein Heizsystem entschieden hat, sind ihre Aussagen in der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 nicht nachvollziehbar. So hält sie darin fest, die Maschinenhalle gelte vorerst als unbeheizt. Sie werde sich zu gegebener Zeit damit auseinandersetzen, welches Heizsystem sie einbauen lasse. Diese Aussagen stehen in Widerspruch zu dem von ihr eingereichten Massnahmennachweis. 5. Zusammenfassung und Kosten