Vielmehr besteht ein Widerspruch zwischen dem energietechnischen Massnahmennachweis als Teil der vorinstanzlichen Baubewilligung, womit die von der Beschwerdegegnerin gewählte Holzschnitzelfeuerung bewilligt wurde, und den bewilligten Plänen. Auf Letzteren ist nämlich keine Heizung vorgesehen. Sowohl der energietechnische Massnahmennachweis als auch die Pläne sind Bestandteil der Unterlagen zum Baugesuch. Dass diese Unterlagen widersprüchlich sind, ist somit der Beschwerdegegnerin anzulasten.