Der energietechnische Massnahmennachweis bildet Bestandteil der vorinstanzlichen Bewilligung und ist damit einzuhalten. Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid, wonach die Art der Beheizung der neuen Maschinenhalle zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sei (S. 19), die Maschinenhalle als unbeheizt gelte und über ein allfälliges späteres Heizsystem in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu befinden sei (S. 20), nicht zutreffend. 13 Vorakten pag. 393 ff. 14 Schreiben Büro-E R. vom 3. Mai 2014, Vorakten pag. 445. 15 Vorakten pag. 440 unten. 12