Dem ist zwar beizupflichten. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Art der Heizung im vorinstanzlichen Verfahren bereits festgelegt hat, indem sie einen detaillierten energietechnischen Massnahmennachweis13 einreichte, mit welchem die geplante Heizungsart genau festgelegt wurde (automatische Holzschnitzelfeuerung für Heizung und Wassererwärmung, Standardlösung 5). Gestützt auf diese Wahl wurden die rechnerischen Nachweise erbracht und etwa die einzuhaltenden Dämmwerte errechnet. Der Nachweis wurde von einem Fachbüro kontrolliert und als gesetzeskonform befunden.14