Das beco führt in seiner Stellungnahme vom 17. September 2014 aus, sie würden keine Vorschriften erlassen, wie die Arbeitsräume beheizt werden müssen. Dies müsse nicht zwingend mit einer stationären Anlage geschehen. So könne die Beschwerdegegnerin die Arbeitsräume auch (temporär) mit einer mobilen Anlage beheizen. Dem ist zwar beizupflichten.