a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Baugesuch sei auch wegen der fehlenden Beheizung abzuweisen. Es handle sich nicht nur um eine Maschinenhalle, sondern auch um eine Werkstatt mit Büro, Aufenthaltsraum, Dusche und Toiletten. Solche Räume seien zwingend zu beheizen. b) Art. 65 Abs. 1 BauV verlangt, dass Arbeitsräume mit einer Heizeinrichtung oder Heizmöglichkeit zu versehen sind und gegen Wärmeverluste genügend isoliert sein müssen. Die projektierten Arbeitsräume der Maschinenhalle sind daher zu beheizen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Entscheid (S. 20) obliegt es damit nicht der Bauherrschaft, ob das Gebäude beheizt wird.