Es würde sich mit anderen Worten um eine Erschliessungsanlage auf fremdem Grund handeln, wofür nach dem oben Gesagten (E. 3c) im Zeitpunkt der Baubewilligung entweder ein rechtskräftiger Überbauungs- oder Strassenplan oder eine Vereinbarung mit der Grundeigentümerschaft, die der Bauherrschaft das Recht zur Erstellung und Erhaltung der Anlagen einräumt, bestehen müsste. Vorliegend ist jedoch weder ein rechtskräftiger Überbauungs- oder Strassenplan noch eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinde als Grundeigentümerin vorhanden.