e) Sollte die Zufahrt – wie vermutet – von der I.________strasse im westlichen Bereich der Parzelle Nr. F.________ zur geplanten Maschinenhalle führen, so würde diese über den Teil der im Eigentum der Gemeinde stehenden Parzelle Nr. F.________ führen, welche nicht vom Baurecht der Beschwerdegegnerin umfasst ist. Es würde sich mit anderen Worten um eine Erschliessungsanlage auf fremdem Grund handeln, wofür nach dem oben Gesagten (E. 3c) im Zeitpunkt der Baubewilligung entweder ein rechtskräftiger Überbauungs- oder Strassenplan oder eine Vereinbarung mit der Grundeigentümerschaft, die der Bauherrschaft das Recht zur Erstellung und Erhaltung der Anlagen einräumt, bestehen müsste.