Dazu muss gemäss Art. 4 Bst. c BauV10 im Zeitpunkt der Baubewilligung entweder ein rechtskräftiger Überbauungs- oder Strassenplan oder eine Vereinbarung mit der Grundeigentümerschaft, die der Bauherrschaft das Recht zur Erstellung und Erhaltung der Anlagen einräumt, bestehen.11 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. i BewD12 sind die Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens im Baugesuch zu bezeichnen. Art. 13 Bst. g BewD verlangt unter anderem, dass der Situationsplan über die Zufahrt Aufschluss gibt.