Die Beschwerdegegnerin hält fest, die Zufahrt zur Baurechtsparzelle Nr. G.________ sei ausgemarcht und nicht Teil des Baurechtsvertrags zwischen ihr und der Gemeinde. Es treffe nicht zu, dass die restliche Stammparzelle nach dem Willen der Gemeinde für die Erschliessung der Parzelle Nr. J.________ bestimmt sei. Die Gemeinde plane dort nach dem aktuellen Kenntnisstand die Erstellung einer "Ringstrasse", dass heisst eine Verbindung zwischen I.________- und K.________strasse.