eigene Kosten erstelle. Der westliche Teil der Parzelle sei bewusst nicht Bestandteil der Baurechtsparzelle, da er zu einem späteren Zeitpunkt der Erschliessung der Parzelle Nr. J.________ dienen solle. Die Parzelle werde aber heute noch nicht als Erschliessung für die Parzelle Nr. J.________ genutzt. Solange der Teil der Parzelle nicht als Erschliessung genutzt werde, könne sie in Absprache mit der Gemeinde anderweitig genutzt werden. Ihrer Ansicht nach sei dieser Punkt nicht Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens.