b) Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, das Vorhaben sei ungenügend erschlossen. Die Erschliessung über den ausserhalb der Baurechtsparzelle Nr. G.________ befindlichen Bereich der Stammparzelle Nr. F.________ sei zudem rechtlich nicht sichergestellt. Der Gemeinderat habe sich zwar zum Abschluss eines Baurechtsvertrags mit der Beschwerdegegnerin ermächtigen lassen, nicht aber zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung zur restlichen Stammparzelle. Diese sei nach dem Willen der Gemeinde für die Erschliessung der Parzelle Nr. J.________ bestimmt. Die rechtsgültige Zustimmung des Eigentümers sei baurechtlich zwingend.