Auf Antrag der Gemeinde wurde folgende Auflage in die vorinstanzliche Baubewilligung übernommen: "Bauten und Anlagen sowie Materialdepots auf der vorgesehenen Erschliessung der Parzelle Nr. J.________ können als kleine, leicht entfernbare Bauten und Anlagen toleriert werden. Die Bewilligung für diesen Teil des Grundstückes kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden und die erstellten Bauten und Anlagen, sowie Materialdepots müssen auf Kosten der Ersteller (Baurechtnehmer Parzelle Nr. G.________) entfernt werden. Eine entsprechende Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken".