Die Gemeinde führte im vorinstanzlichen Verfahren aus9, dieser Teil der Parzelle Nr. F.________ werde zur späteren Erschliessung der südlich angrenzenden Parzelle Nr. J.________ vorgesehen. Diese Fläche sei nicht Bestandteil des Baurechtsvertrags. Die Gemeinde stelle diese Fläche lediglich zur Nutzung zur Verfügung. Sollte die Gemeinde diese Fläche für ihre Belange nutzen wollen, werde sicherlich keine Entschädigung entrichtet. Auf Antrag der Gemeinde wurde folgende Auflage in die vorinstanzliche Baubewilligung übernommen: "Bauten und Anlagen sowie Materialdepots auf der vorgesehenen Erschliessung der Parzelle Nr. J.______