a) Aus den bewilligten Plänen wird nicht ersichtlich, wo genau die Zufahrt zum umstrittenen Bauvorhaben geplant ist. Vermutungsweise soll sie von der I.________strasse im westlichen Bereich der Parzelle Nr. F.________ zur geplanten Maschinenhalle führen. Dieser Bereich befindet sich ausserhalb der Baurechtsparzelle Nr. G.________, für welche die Gemeinde als Grundeigentümerin der Beschwerdegegnerin ein selbständiges und dauerndes Baurecht eingeräumt hat.