g) Die Gemeinde äusserte sich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Anrechenbarkeit dieser Flächen zur GFZ. Selbst wenn sie jedoch eine entsprechende Praxis vorweisen könnte, wäre diese Auslegung ihrer Bestimmung entgegen dem klaren Wortlaut rechtlich nicht haltbar. Die Verkehrsflächen und der Lagerplatz können nicht an die GFZ angerechnet werden. Damit wird die im GBR geforderte GFZ von 0.2 nicht erreicht. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen. 3. Erschliessung 8