Es würde dem klaren Wortlaut von Art. 12 des Anhangs 1 zum GBR widersprechen, wenn diese Verkehrsflächen an die GFZ angerechnet würden. Hinzu kommt, dass die Anrechnung von solchen Verkehrsflächen an die GFZ wohl auch dem Sinn und Zweck der GFZ zuwiderlaufen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass zumindest die Zufahrt zur Maschinenhalle regelmässig und auch mit schwereren landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren wird. Unter diesen Umständen ist es zumindest fraglich, ob sich der Schotterrasen in diesen Bereichen (und damit der begrünte Zustand) aufrechterhalten lässt.