Im vorliegenden Fall wurden jedoch nicht nur die als Parkplätze gekennzeichneten Flächen auf der Westund Ostseite als Schotterrasen gekennzeichnet und zu 50% an die GFZ angerechnet, sondern auch Zufahrten und Vorplätze sowie ein Lagerplatz für Siloballen. Selbst wenn sich bei grosszügiger Auslegung gewisse Manövrierflächen, welche auch dem gelegentlichen Abstellen von Fahrzeugen dienen, unter diese Bestimmung subsumieren 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 14