f) Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 12 des Anhangs 1 zum GBR werden nur begrünte, wasserdurchlässige Abstellflächen für Fahrzeuge zu 50% an die GFZ angerechnet. Unter einer Abstellfläche für Fahrzeuge sind Parkplätze und allenfalls weitere, dem Abstellen von Fahrzeugen dienende Flächen zu verstehen. Im vorliegenden Fall wurden jedoch nicht nur die als Parkplätze gekennzeichneten Flächen auf der Westund Ostseite als Schotterrasen gekennzeichnet und zu 50% an die GFZ angerechnet, sondern auch Zufahrten und Vorplätze sowie ein Lagerplatz für Siloballen.