e) Das GBR beschränkt die Anwendbarkeit der GFZ nicht auf bestimmte Zonen. Sie ist daher auch in der hier betroffenen Arbeitszone einzuhalten. Es mag zwar stimmen, dass die GFZ – wie dies die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte – vorab in Wohngebieten zwecks Erhaltung der Wohnqualität und Verhindern einer übermässigen Verdichtung von Bedeutung ist. Trotzdem hat die GFZ auch bei Gewerbe- oder Industriearealen ihre Berechtigung, ist doch auch in diesen Gebieten eine genügende Begrünung der Umgebung zu fördern.