Begrünte Flächen sind nicht nur Rasen und Naturwiesen, sondern auch Gemüsegärten, Äcker, Buschpflanzungen und dgl., dagegen nicht mit grünen Baumaterialien oder Kunststoffen belegte Flächen.7 Mit der GFZ wird die überbaubare Fläche einer Parzelle beschränkt mit dem Zweck, die Siedlung durch Begrünung wohnlich und attraktiv zu gestalten und der übermässigen Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken. Welche Flächen als Grünflächen angerechnet werden können, lässt sich nicht allgemeingültig sagen und ist vom anwendbaren Recht festzulegen.8