Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der geplante Schotterrasen im Bereich der Verkehrsflächen und des Lagerplatzes für Siloballen sei zur Erreichung der erforderlichen GFZ ohne weiteres anrechenbar. Es stelle eine ebenso unbegründete wie unzutreffende Behauptung oder Befürchtung der Beschwerdeführenden dar, dass auf den als Schotterrasen projektierten Flächen ständig mit schweren Maschinen manövriert werde. Es treffe zwar zu, dass die unmittelbare Zu- und Wegfahrt zur Maschinenhalle teilweise über Schotterrasen führe. Dabei handle es sich jedoch um unregelmässiges Befahren mit ausreichendem zeitlichem Abstand und nicht um ständiges Manövrieren.