Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin grosse Teile des Schotterrasens auch mit den schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren müsse. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Schotterrasen für das Projekt geeignet sei, den Belastungen des Betriebs standhalten könne und sich die Vegetation über Nacht und an den Wochenenden regenerieren könne, sei völlig abwegig. Mit Hinweis auf verschiedene Fundstellen kommen die Beschwerdeführenden zum Schluss, dass Schotterrasen nur für wenig befahrene Verkehrsflächen in Frage komme und sich für Fahrflächen, wo stark manövriert wird, nicht eigne.