c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die erforderliche GFZ von 0.2 sei nicht eingehalten. Anrechenbar an die GFZ seien gemäss GBR nur Abstellflächen. Damit würden die Verkehrsflächen und der Lagerplatz für Siloballen wegfallen. Auf die Grünflächenziffer seien daher bestenfalls die 11 auf dem Plan ausgewiesenen Abstellplätze für Personenwagen anzurechnen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin grosse Teile des Schotterrasens auch mit den schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren müsse.