b) Die Vorinstanz führte im Entscheid (S. 8) aus, das beantragte Ausnahmegesuch für das Unterschreiten der minimalen Grünflächenziffer werde mit der Projektänderung vom 14. Februar 2014 nicht mehr benötigt und sei somit hinfällig. Die minimal erforderliche Grünflächenziffer von 0.2 werde mit der Berechnung auf dem "Grundrissplan Erdgeschoss" ausgewiesen.