Mit Stellungnahme vom 25. September 2014 beantragt die Gemeinde Schwarzenburg die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen