b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV29). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Projektänderungsgesuch wird der Bauabschlag erteilt. Im Übrigen wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 22. Juli 2014, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist, bestätigt.