814.20) 27 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 28 Entscheid der BVE vom 19. August 2014, RA Nr. 110/2014/39, E. 3 11 5. Zusammenfassung und Kosten a) Das geplante Gebäude überschreitet die geltenden Masse betreffend Gebäudegrundfläche und Gebäudelänge und ist nicht von der Besitzstandsgarantie geschützt. Der gedeckte Sitzplatz verletzt den Grenzabstand zur Nachbarparzelle und befindet sich gleich wie der Holzrost teilweise im Gewässerraum. Das Bauvorhaben kann daher nicht bewilligt werden. Dem Projektänderungsgesuch ist der Bauabschlag zu erteilen.