b) Gedeckte Sitzplätze gelten nicht als unbewohnt, sondern werden gemäss ständiger Praxis als bewohnte Bauten qualifiziert.25 Der umstrittene gedeckte Sitzplatz müsste daher laut Art. 20 GBR den für bewohnte Klein- und Anbauten geltenden Grenzabstand von 3 m wahren. Da der Sitzplatz diesen Abstand nicht einhält und kein Näherbaurecht besteht, ist er nicht bewilligungsfähig.