Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Sitzplatz könne nicht bewilligt werden, da er sich innerhalb des geschützten Uferbereichs befinde und den erforderlichen Abstand zum Nachbargrundstück nicht einhalte. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, der Sitzplatz halte den gemäss Art. 19 GBR24 und Art. 13 UeV für unbewohnte Bauten erforderlichen Abstand von 2 m zur Nachbarparzelle ein. Weiter dürften im Gewässerraum private Bauten erstellt werden, wenn es sich um dicht besiedeltes Gebiet handle, das Projekt zonenkonform sei und es keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen gebe. Vorliegend seien all diese Voraussetzungen erfüllt.