Laut der zuständigen Fachbehörde für Naturgefahren ist vorliegend erforderlich, dass das Bauvorhaben auf einer Höhe von mindestens 431.30 m ü. M erstellt wird (Seehochstand bei einem 300-jährlichen Hochwasserereignis)23; diese Kote ist rund 0.45 m höher als die Oberkante des bestehenden Erdgeschossfussbodens. Ob dieser Umstand hinsichtlich der Beurteilung, ob das Bauvorhaben ein Umbau oder ein Neubau ist, zu berücksichtigen ist, kann aber offen gelassen werden: Wie bereits ausgeführt, ist es unerheblich, ob das Bauvorhaben als Umbau oder Neubau qualifiziert wird: Da die geplanten Änderungen die bestehende Rechtswidrigkeit verstärken würden, kann vorliegend auch ein Umbauvorhaben nicht von