Die Bauparzelle liegt gemäss Gefahrenkarte der Gemeinde Lüscherz in einem blauen Gefahrengebiet und ist durch eine mögliche Überflutung durch den Bielersee gefährdet. Daher muss, wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, bei Bauvorhaben, die über Unterhalt oder Erneuerung hinausgehen, sichergestellt werden, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden (Art. 6 Abs. 2 BauG). Laut der zuständigen Fachbehörde für Naturgefahren ist vorliegend erforderlich, dass das Bauvorhaben auf einer Höhe von mindestens 431.30 m ü. M erstellt wird (Seehochstand bei einem 300-jährlichen Hochwasserereignis)23;